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FAQ

Fragen zur Nikolaus Koch Stiftung

Welchen Stiftungszweck hat die Nikolaus Koch Stiftung?

Die Nikolaus Koch Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Der Stiftungszweck ist gemäß Stifterwillen in § 2 der Satzung wie folgt festgelegt:
Zweck der Stiftung ist:

  • die Förderung der Berufsausbildung, Ausbildung und Fortbildung
  • die Unterstützung von Waisenhäusern und Institutionen für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung im Regierungsbezirk Trier, wie er bis zur Auflösung zum 31.12.1999 bestanden hat – im Nachfolgenden Region Trier genannt.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Finanzierung und Mitfinanzierung von Veranstaltungen zur Berufsbildung durch gemeinnützige Einrichtungen, Schulen in der Region Trier, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Universität Trier und die Hochschule Trier, Standort Trier
  • Geld- und Sachzuwendungen an Vereine und Institutionen im Bereich des Stiftungszwecks
  • Vergabe von Stipendien für besonders begabte und förderungswürdige Studierende
  • Förderung von Schulen in der Region Trier, der Universität Trier und der Fachhochschule Trier, Standort Trier

Die Stiftung darf ihre Mittel weder für unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet die gemeinnützige Nikolaus Koch Stiftung?

Die Nikolaus Koch Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die am 05.02.1993 von der Bezirksregierung Trier (damalige Stiftungsaufsichtsbehörde) anerkannt wurde. Die Nikolaus Koch Stiftung wurde von der Stifterin Luise Koch gegründet, die die Stiftung zu ihrem Haupterben machte. Sie verwirklichte damit den Wunsch ihres Ehemanns Nikolaus Koch, des Verlegers des Trierischen Volksfreunds und Namensgebers der Stiftung. Zweck und Geschäftsordnung der Stiftung sind in der Stiftungssatzung geregelt.

Ist die Nikolaus Koch Stiftung ausschließlich fördernd oder auch operativ aktiv?

Die Nikolaus Koch Stiftung ist in erster Linie fördernd tätig, indem sie ihrem Stiftungszweck entsprechend Förderanträge von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Organisationen in der Region Trier bewilligt. Auch die Vergabe von Stipendien für besonders begabte und förderungswürdige Studierende ist gemäß Satzung vorgesehen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; eine mildtätige Förderung ist nicht möglich.

Welche Aufgaben haben Vorstand und Beirat?

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Erträge im Sinne des Stiftungszwecks. Der Beirat berät und beaufsichtigt den Vorstand, dessen Mitglieder er auch wählt.

Wie erwirtschaftet die Stiftung ihre Erträge?

Gemeinnützige Stiftungen müssen ihr Kapital real erhalten und dürfen lediglich die daraus erzielten Erträge für ihren Stiftungszweck verwenden. Um möglichst konstante Kapitalerträge zu erwirtschaften, legt die Nikolaus Koch Stiftung ihr Vermögen breit gestreut in verschiedene Anlageformen – u.a. auch Immobilien in Trier – an.

Mit wem arbeitet die Nikolaus Koch Stiftung zusammen?

Im Sinne des Stiftungszwecks ist es das Ziel der Stiftung, sich für Bildung und Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung in und um Trier einzusetzen. Als Förderstiftung versteht sich die Nikolaus Koch Stiftung als Partnerin ihrer Antragsteller. Die Destinatäre sind dabei sehr heterogen: angefangen von regionalen Schulen und Kindertagesstätten, kommunalen Bildungs- und Jugendeinrichtungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie der Universität und der Hochschule Trier bis hin zu unterschiedlichsten gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen im ehemaligen Regierungsbezirk Trier.

 

Fragen zur Antragstellung und Förderabwicklung

Auf welchem Gebiet ist die Nikolaus Koch Stiftung fördernd aktiv?

Zweck der Nikolaus Koch Stiftung ist gemäß § 2 der Stiftungssatzung:

  • die Förderung der Berufsausbildung, Ausbildung und Fortbildung
  • die Unterstützung von Waisenhäusern und Institutionen für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung im Regierungsbezirk Trier, wie er bis zur Auflösung zum 31.12.1999 bestanden hat.

Entsprechend hat die Stiftung seit ihrer Gründung im Jahr 1993 inhaltlich zahlreiche Projekte im Bereich der Aus-/Fortbildung, sprachlichen Bildung, Persönlichkeitsbildung, Kulturellen Bildung, beruflichen Bildung und der Behindertenhilfe finanziell unterstützt. Einen Überblick über vergangene Projektförderungen finden Sie hier.

Gibt es grundsätzliche Förderrichtlinien der Stiftung?

Explizite Förderrichtlinien bestehen nicht. Für eine Bewilligung ist grundsätzlich die Konformität mit dem Stiftungszweck erforderlich. Die Nikolaus Koch Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; eine mildtätige Förderung ist nicht möglich. Die Stiftung darf ihre Mittel weder für unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Förderungsprinzip der Nikolaus Koch Stiftung ist die Anschub- bzw. Kofinanzierung; in der Regel wird keine Vollfinanzierung übernommen. Die Stiftung fördert keine bereits begonnenen Projekte bzw. bereits getätigte Investitionen.

Wer kann einen Antrag stellen?

Im Sinne des Stiftungszwecks ist es das Ziel der Stiftung, sich für Bildung und Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung in und um Trier einzusetzen. Antragsteller können sehr heterogen sein: angefangen von regionalen Schulen und Kindertagesstätten, kommunalen Bildungs- und Jugendeinrichtungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie der Universität und der Hochschule Trier bis hin zu unterschiedlichsten gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen im ehemaligen Regierungsbezirk Trier. Anträge aus der Universität Trier können ausschließlich über das Forschungsreferat der Universität gestellt werden. Die dort vorgegebenen Antragsfristen sind verbindlich. Förderanträge der Hochschule sind über das Präsidialbüro der Hochschule Trier an die Nikolaus Koch Stiftung zu richten.

Wie und wo stelle ich einen Förderantrag?

Anträge können über das Förderportal der Nikolaus Koch Stiftung digital eingereicht werden. Eine Anleitung, die Sie Schritt für Schritt durch das Förderportal führt, erhalten Sie hier. Das zu fördernde Projekt bzw. die zu fördernde Maßnahme soll kurz dargestellt und begründet werden. Eine ausführliche Projektbeschreibung und erläuternde Informationen können angehängt werden. Dem Antrag muss ein Kosten- und Finanzierungsplan beigefügt werden. Sollten sich weitere Mittelgeber an der Finanzierung beteiligen bzw. angefragt sein, müssen auch hierüber Angaben gemacht werden. Studierende, die sich um ein Stipendium bewerben, müssen dies über die Universität oder Hochschule Trier beantragen und die nachfolgenden Unterlagen beifügen:

  • Lebenslauf
  • aktuelle Leistungsnachweise
  • Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit durch BaföG-Bescheid oder aktuellste Einkommensteuererklärung der Eltern/des Ehepartners
  • Gutachten von zwei betreuenden Professoren

Mit der Antragstellung muss der/die Antragsteller/in die Vollständigkeit und Korrektheit der gemachten Angaben gegenüber der Nikolaus Koch Stiftung versichern und der Dokumentation und Veröffentlichung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Nikolaus Koch Stiftung (z.B. im Jahresbericht und der Website) zustimmen.

Wer entscheidet über die Bewilligung eines Antrages und auf welcher Grundlage?

Für eine Bewilligung ist grundsätzlich die Konformität mit dem in der Satzung festgelegten Stiftungszweck erforderlich. Ob ein Antrag förderwürdig ist, entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. In der Regel finden jährlich drei bis vier Bewilligungssitzungen statt. Die Termine und Einreichungsfristen werden stets frühzeitig über die Stiftungs-Website kommuniziert.

Wann wird über den Antrag entschieden? Wann erhält der Antragsteller Bescheid?

In der Regel finden jährlich drei bis vier Bewilligungssitzungen statt, in der der Vorstand über die vorliegenden Förderanträge entscheidet. Die Termine und Einreichungsfristen werden stets frühzeitig über die Stiftungs-Website kommuniziert. Nach der Vergabesitzung erhält der Antragsteller im Falle einer Bewilligung eine schriftliche Zusage bzw. eine Absage bei Ablehnung.

Kann erneut ein Antrag gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einmal abgelehnt wurde?

Nach erfolgter Ablehnung eines Förderprojekts kann der/die Antragsteller/in grundsätzlich erneut einen Antrag stellen. In Zweifelsfällen wird vor erneuter Antragstellung eine vorherige telefonische Rücksprache mit der Stiftung empfohlen.

Wie erfolgt die Auszahlung und Abrechnung einer bewilligten Förderung?

Nach einer Bewilligung durch den Vorstand erhält der/die Antragsteller/in einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der die Details zur Förderung und zur Mittelauszahlung näher regelt. Grundsätzlich sind die bewilligten Mittel bis nach spätestens zwei Jahren bei der Stiftung abzurufen. Nach Abschluss der Fördermaßnahme ist ein umfassender formaler Verwendungsnachweis (mit entsprechenden Belegen) zu erbringen. Auf dessen Basis entscheidet die Stiftung final, welche Kosten im Zuge der Bewilligung anerkannt werden.

Gibt es ein Formular für den Verwendungsnachweis und welche Belege sind einzureichen?

Der Verwendungsnachweis muss sich auf den im Zuge der Antragstellung aufgezeigten Finanzplan stützen. Demnach sind alle Ausgaben und ggf. auch Einnahmen (mit entsprechenden Belegen) nachzuweisen. Ein Formular dafür ist nicht vorgegeben. Zusammen mit dem formalen buchhalterischen Verwendungsnachweis wünscht die Nikolaus Koch Stiftung einen inhaltlichen Schlussbericht (ggf. mit Fotos) über das geförderte Projekt/die geförderte Maßnahme und dessen/deren Wirkung.

Wo finde ich ein Muster für den Evaluationsbericht?

Bei ausgewählten Förderungen ist ein Evaluationsbericht anhand eines Leitfadens zu erstellen. Den Evaluationsbogen können Sie hier herunterladen.

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